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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - DREAM OFF LA REUNION

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel R-211-3 bis R-211-11 des Tourismus-Gesetzes (Gesetz Nr. 2009-888 vom 22/07/2009) - Frankreich

 

Artikel R211-3
Vorbehaltlich der Punkte, die im dritten und vierten Absatz des Artikels L. 211-7 ausgeschlossen werden, gibt jedes Angebot und jeder Verkauf von Reise- oder Aufenthalts-Dienstleistungen Anlass zur Aushändigung von entsprechenden Unterlagen, welche den im vorliegenden Abschnitt festgelegten Regeln entsprechen.

Im Falle des Verkaufs von Luftfahrt-Fahrausweisen oder Fahrausweisen für Linienflüge, welche nicht von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Transport begleitet werden, händigt der Verkäufer dem Käufer ein oder mehrere Passagierscheine für die gesamte Reise aus, welche vom Transportunternehmen oder unter dessen Verantwortung ausgefertigt wurden. Im Falle eines Transports auf Anfrage müssen der Name und die Adresse des Transportunternehmens, auf dessen Rechnung die Tickets ausgefertigt wurden, angegeben werden.

Eine separate Rechnungsstellung der verschiedenen Bestandteile, die zu derselben touristischen Pauschale gehören, befreit den Verkäufer nicht von den gesetzlichen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Abschnitt.


Artikel R211-3-1
Der vorvertragliche Austausch von Informationen oder die Bereitstellung von Vertragsbedingungen erfolgt schriftlich. Dies kann auf elektronischem Weg geschehen, entsprechend den Gültigkeits- und Ausführungsbedingungen, wie in den Artikeln 1369-1 zu 1369-11 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen. Der Name oder die Firmenbezeichnung und die Adresse des Verkäufers müssen ausgewiesen werden, sowie die Angabe zum Handelsregistereintrag, die im Artikel L. 141-3 vorgesehen ist, oder gegebenenfalls Name, Adresse und Angabe des Registereintrags des Verbandes oder der Vereinigung, welche im zweiten Absatz des Artikels R. 211-2 angesprochen werden.

Artikel R211-4
Vor Vertragsabschluss muss der Verkäufer dem Verbraucher die Informationen zu Preisen, Daten und anderen grundlegenden Bestandteilen der Dienstleistungen mitteilen, die anlässlich der Reise oder des Aufenthalts erbracht werden, wie:

das Reiseziel, die verwendeten Transportmittel, deren Eigenschaften und Kategorie;

die Art der Unterkunft, deren Lage, Komfortklasse und wichtigsten Eigenschaften, ihre Zulassung und die Tourismusklasse entsprechend der Regelung oder den Gepflogenheiten des Gastgeberlandes;

die angebotenen Verpflegungs-Dienstleistungen;

die Beschreibung der Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt;

die gesundheitlichen und Verwaltungsformalitäten, die von französischen Bürgern oder Staatsbürgern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines Staates, der zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehört, zu erfüllen sind, insbesondere, wenn Grenzen überschritten werden, sowie die Ausführungsfristen;

die Besichtigungen, Ausflüge und sonstigen Serviceleistungen, welche in der Pauschale inbegriffen sind oder eventuell gegen Aufpreis zur Verfügung stehen;

die Mindestgröße oder Maximalgröße der Gruppe, welche die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts ermöglicht, sowie, falls die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts von einer Mindest-Teilnehmerzahl abhängt, den Stichtag, an dem der Verbraucher im Falle einer Stornierung der Reise oder des Aufenthalts informiert werden muss; dieser Stichtag kann nicht unter 20 Tagen vor der Abreise festgesetzt werden;

der Betrag oder der Prozentsatz des Preises, welcher als Anzahlung bei Vertragsabschluss zu entrichten ist, sowie der Zeitplan zur Zahlung des Restbetrages;

die Modalitäten der Preisanpassung, wie sie im Vertrag unter Anwendung des Artikels R. 211-8 vorgesehen sind;

10° die vertraglichen Stornierungsbedingungen;

11° die in den Artikeln R. 211-9, R. 211-10 und R. 211-11 festgelegten Stornierungsbedingungen;

12° Informationen hinsichtlich des freiwilligen Abschlusses eines Versicherungsvertrages, welcher die Folgen von bestimmten Stornierungsfällen abdeckt oder eines Schutzbriefes, welcher gewisse Sonderrisiken abdeckt, insbesondere die Rückführungskosten bei Unfällen oder im Krankheitsfall;

13° die in den Artikeln R. 221-15 bis R. 211-18 vorgesehenen Informationen über jeden Teilflug, wenn der Vertrag Luftfahrt-Dienstleistungen enthält.

Artikel R211-5
Die Vorab-Information an den Verbraucher ist für den Verkäufer bindend, außer wenn der Verkäufer sich darin ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, bestimmte Bestandteile zu ändern. In diesem Fall muss der Verkäufer deutlich angeben, in welchem Maß und für welche Bestandteile diese Änderung auftreten kann.

In jedem Fall müssen diese Änderungen an der Vorab-Information dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden.


Artikel R211-6
Der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossene Vertrag muss schriftlich in zwei Ausfertigungen aufgesetzt werden, von denen eine dem Käufer ausgehändigt wird und die von beiden Parteien unterschrieben werden. Wenn der Vertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, finden die Artikel 1369-1 bis 1369-11 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Der Vertrag muss folgende Klauseln enthalten:

Name und Adresse des Verkäufers, seines Bürgen und seiner Versicherungsgesellschaft, sowie Name und Adresse des Veranstalters;

das oder die Reiseziel(e) und im Falle eines geteilten Aufenthalts die verschiedenen Zeiträume mit Datum;

die verwendeten Transportmittel, deren Eigenschaften und Kategorie, Datum und Ort der Abreise und Rückkunft;

die Art der Unterkunft, deren Lage, Komfortklasse und wichtigsten Eigenschaften, ihre Zulassung und die Tourismusklasse entsprechend der Regelung oder den Gepflogenheiten des Gastgeberlandes;

die angebotenen Verpflegungs-Dienstleistungen;

die Reiseroute, wenn es sich um eine Rundreise handelt;

die Besichtigungen, Ausflüge und sonstigen Serviceleistungen, welche im Gesamtpreis der Reise oder des Aufenthalts inbegriffen sind;

den Gesamtpreis der in Rechnung gestellten Dienstleistungen, sowie den Hinweis auf die eventuelle Anpassung dieser Rechnungsstellung gemäß den Bestimmungen des Artikels R. 211-8;

gegebenenfalls Angaben zu Gebühren oder Abgaben, welche für bestimmte Dienste anfallen wie Landegebühren, Ein- oder Ausstiegsgebühren in Häfen und Flughäfen, Kurtaxe, wenn diese nicht im Preis der erbrachten Dienstleistungen inbegriffen sind;

10° die Zahlungsplanung und -Modalitäten; die letzte vom Käufer entrichtete Zahlung kann nicht unter 30% des Reise- oder Aufenthaltspreises liegen und muss zum Zeitpunkt der Übergabe der Dokumente erfolgen, welche die Durchführung der Reise oder des Aufenthaltes ermöglichen;

11° die Sonderbestimmungen, welche vom Käufer erbeten und vom Verkäufer akzeptiert wurden;

12° die Modalitäten, gemäß denen der Käufer den Verkäufer mit einer Reklamation wegen fehlender oder mangelhafter Durchführung des Vertrages befassen kann, diese Reklamation muss innerhalb kürzester Zeit mit allen Mitteln beim Verkäufer eingereicht werden, die den Erhalt einer Empfangsbestätigung ermöglichen und gegebenenfalls dem betreffenden Reiseveranstalter oder Dienstleister schriftlich mitgeteilt werden;

13° falls die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts von einer Mindest-Teilnehmerzahl abhängt, den Stichtag, an dem der Verbraucher im Falle einer Stornierung der Reise oder des Aufenthalts informiert werden muss, gemäß Punkt 7° des Artikels R. 211-4;

14° die vertraglichen Stornierungsbedingungen;

15° die in den Artikeln R. 211-9, R. 211-10 und R. 211-11 festgelegten Stornierungsbedingungen;

16° die Einzelheiten bezüglich der Risiken und des Betrages, welche aufgrund der beruflichen Haftpflichtversicherung des Verkäufers gedeckt sind;

17° die Angaben zum vom Käufer abgeschlossenen Versicherungsvertrag, welcher die Folgen bestimmter Stornierungsfälle abdeckt (Nummer der Police und Name der Versicherungsgesellschaft), sowie die Angaben zum Schutzbrief, welcher bestimmte Sonderisiken abdeckt, insbesondere die Rückführungskosten bei Unfall oder im Krankheitsfall; in diesem Fall muss der Verkäufer dem Käufer ein Schriftstück aushändigen, in welchem zumindest die bedeckten und ausgeschlossenen Risiken genau angegeben sind;

18° den Stichtag, an dem der Verkäufer spätestens von der Übertragung des Vertrages durch den Käufer informiert werden muss;

19° die Verpflichtung, dem Käufer spätestens zehn Tage vor der geplanten Abreise folgende Informationen zu liefern:

a) den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Stellvertretung des Verkäufers vor Ort oder andernfalls Namen, Adressen und Telefonnummern von lokalen Organisationen, welche im Stande sind, dem Verbraucher bei Schwierigkeiten zu helfen oder andernfalls eine Telefonnummer, über die in dringenden Fällen ein Kontakt zum Verkäufer hergestellt werden kann;

b) bei Auslandsreisen und -Aufenthalten von Minderjährigen eine Telefonnummer und eine Adresse, die das Erstellen eines direkten Kontakts mit dem Kind oder dem vor Ort für dessen Aufenthalt Verantwortlichen ermöglichen;


20° die Rücktritts- oder Rückerstattungsklausel ohne Vertragsstrafe der vom Käufer gezahlten Summe im Falle der Nichtbeachtung der Informationspflicht, die in Punkt 13° des Artikels R. 221-4 vorgesehen ist;

21° die Verpflichtung, dem Käufer rechtzeitig vor Beginn der Reise oder des Aufenthalts die Abreise- und Ankunftszeit mitzuteilen.

Artikel R211-7
Der Käufer kann seinen Vertrag an einen Übernehmer abtreten, welcher dieselben Bedingungen erfüllt wie er selbst, um die Reise oder den Aufenthalt durchzuführen, solange der Vertrag noch keine Wirkung gezeitigt hat.

Vorbehaltlich einer günstigeren Bestimmung für den Abtretenden ist dieser gehalten, den Verkäufer spätestens sieben Tage vor Beginn der Reise mit jedem Mittel zu informieren, das den Erhalt einer Empfangsbestätigung ermöglicht. Falls es sich um eine Kreuzfahrt handelt, beträgt diese Frist fünfzehn Tage. Diese Übertragung unterliegt auf keinem Fall einer vorherigen Erlaubnis des Verkäufers.


Artikel R211-8
Wenn der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Preisanpassung innerhalb der vom Artikel L. 211-12 vorgesehenen Grenzen enthält, muss er die genauen Berechnungsmodalitäten angeben, sowohl bei Preiserhöhungen als auch bei Preissenkungen, Preisschwankungen und insbesondere den Betrag der Transportkosten samt den dazugehörigen Kosten, die Devise oder Devisen, welche eine Auswirkung auf den Preis der Reise oder des Aufenthalts haben können, den Kurs der als Bezugswährung zur Ermittlung des im Vertrag angegebenen Preises verwendeten Devise.

Artikel R211-9
Wenn der Verkäufer vor der Abreise des Käufers gezwungen ist, eine Änderung an einem wesentlichen Vertragsbestandteil vorzunehmen, wie eine bedeutende Preiserhöhung, und wenn er die in Punkt 13° des Artikels R. 211-4 ausgeführte Informationspflicht verletzt, hat der Käufer ohne Vorgriff auf Rechtsmittel bezüglich der Wiedergutmachung eventuell erlittener Schäden, und nachdem er vom Verkäufer darüber mit jedem Mittel informiert wurde, welches den Erhalt einer Empfangsbestätigung ermöglicht, folgende Möglichkeiten:

-entweder seinen Vertrag kündigen und ohne Vertragsstrafe die sofortige Rückerstattung aller gezahlten Beträge zu erhalten;

-oder die Änderung oder die vom Verkäufer angebotene Ersatzreise akzeptieren; dann wird von den beiden Parteien ein Vertragszusatz unterzeichnet, welcher die vorgenommenen Änderungen genau ausführt; jede Preissenkung wird von den eventuell noch vom Käufer zu zahlenden Summen abgezogen und wenn die von ihm schon erbrachte Zahlung den Preis der geänderten Dienstleistung übersteigt, muss ihm der zu viel erhobene Betrag noch vor dem Datum seiner Abreise zurückerstattet werden.


Artikel R211-10
In dem in Artikel L. 211-14 vorgesehenen Fall, wenn der Verkäufer vor der Abreise des Käufers die Reise oder den Aufenthalt storniert, muss er den Käufer mit jedem Mittel informieren, welches den Erhalt einer Empfangsbestätigung ermöglicht; der Käufer erhält, ohne Vorgriff auf Rechtsmittel bezüglich der Wiedergutmachung eventuell erlittener Schäden vom Verkäufer die sofortige Rückerstattung ohne Vertragsstrafe der bereits gezahlten Beträge; in diesem Fall erhält der Käufer eine Entschädigung, welche mindestens gleich der Vertragsstrafe ist, die angefallen wäre, wenn er die Stornierung zu diesem Datum selbst verschuldet hätte.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels stellen auf keinem Fall ein Hindernis für den Abschluss einer gütlichen Einigung dar, deren Gegenstand die Annahme einer vom Verkäufer angebotenen Ersatzreise oder eines Ersatz-Aufenthalts durch den Käufer ist.


Artikel R211-11
Wenn der Verkäufer nach der Abreise des Käufer nicht in der Lage ist, einen maßgeblichen Teil der im Vertrag vorgesehenen Serviceleistungen zu erbringen, welcher einen erheblichen Teil des vom Käufer entrichteten Preises darstellt, muss der Verkäufer unverzüglich folgende Maßnahmen treffen ohne Vorgriff auf Rechtsmittel bezüglich der Wiedergutmachung eventuell erlittener Schäden:

-entweder Dienstleistungen als Ersatz der vorgesehenen Dienstleistungen anbieten, wobei er eventuelle Preiszuschläge zu tragen hat und falls die vom Käufer akzeptierten Dienstleistungen eine niedrigere Qualität haben, muss der Verkäufer ihm sofort nach seiner Rückkehr den Preisunterschied zurückerstatten;

-oder falls er keine Ersatz-Dienstleistungen anbieten kann oder diese vom Käufer aus vertretbaren Gründen abgelehnt werden, dem Käufer ohne Preiszuschlag Fahrausweise liefern, um seine Rückkehr zum Abreiseort oder an einen anderen, von beiden Parteien akzeptierten Ort unter Bedingungen zu gewährleisten, welche als gleichwertig betrachtet werden können.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar im Falle der Nichtbeachtung der Verpflichtung, die in Punkt 13° des Artikels R. 211-4 vorgesehen ist.

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